Wer fremde Katzen füttert, tut in den meisten Fällen nichts Gutes, sondern stört oder zerstört die Beziehung des Tieres zu seinem eigentlichen Besitzer.
Was viele nicht wissen: Fremdfüttern kann rechtliche Folgen haben.
Am Anfang verschwand die Katze immer wieder einmal einen Abend oder eine Nacht lang. Nach ein paar Wochen kam sie überhaupt nicht mehr nach Hause. Durchweinte Abende, eine quartierweite Flugblätteraktion und zahlreiche Hinweise später war klar, wo sich der kleine Tiger aufhielt: Er war ein paar Häuser weiter in eine Wohnung eingezogen. Was nach einem Happy End tönt, war der Anfang eines mühseligen Hin und Her. Es zeigte sich nämlich, dass die Besitzer der Wohnung das fremde Büsi den eigentlichen Eigentümern auf ihre Bitte hin zwar freundlich herausgaben. Gleichzeitig behielten sie die Balkontüre aber tagein, tagaus offen und stellten Futter bereit. Die Folge: So oft es ihm passt, spaziert der kleine Tiger in die fremde Wohnung und bleibt nicht selten tagelang dort.
Das Thema «Füttern fremder Katzen» sei beim Schweizer Tierschutz (STS) ein «Dauerbrenner», sagt Martina Schybli, Leiterin Fachstelle Heimtiere: «Wir erhalten immer wieder Anfragen von Tierhaltern oder Nachbarn.» Wegen des grossen Interesses hat der STS ein Merkblatt herausgegeben. Darin hält die Organisation fest, dass es für ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis nur eine Lösung gibt: «Niemand soll fremde Katzen füttern.» Was aber kann unternommen werden, wenn sich ein Nachbar trotz allem nicht an die Regeln hält?
Falls eine Katze nur noch sporadisch oder während längerer Zeit überhaupt nicht mehr nach Hause komme, bedeute dies nicht nur einen wesentlichen Eingriff in die Gefühlswelt und Privatsphäre der Besitzer, sondern auch in ihre Stellung als Eigentümer ihrer Heimtiere, wozu das Recht gehöre, möglichst viel Zeit mit ihnen zu verbringen, erklärt Antoine Goetschel: «Durch das Weglocken ihrer Katze werden sie daher geschädigt.» Falls ein klärendes Gespräch nicht fruchte, könnte in einem nächsten Schritt ein Mediator beigezogen werden. Goetschel: «Erst wenn alles nichts hilft, sollte man entscheiden, ob man sein Recht auf dem Prozessweg einfordern will.»
„Warum nicht, ist doch nur Futter!?“
Das ist leider ein weitverbreiteter Gedanke, es ist jedoch nicht immer ganz so einfach.
Viele von euch können ein Lied davon singen… von den fütternden Nachbarn.
Was mit Sicherheit lieb gemeint ist, ist bei erkrankten Tieren oft wenig hilfreich.
Wir haben bei uns im Service hin und wieder dieses Problem. Speziell dieses eine Büsi, ein Norwegischer Waldkatzen Mix der an einer chronischen Gastritis leidet, Medikamente und spezielles Futter bekommen sollte, macht uns derzeit Probleme. Einige Nachbarn haben es gefüttert, weil es so dünn geworden sei.
Diese Zufütterung hat jedoch zu erbrechen, schweren Magenkrämpfen, Durchfall und zu weiterem Gewichtsverlust geführt.
Warum die Tierhalter oder wir als anwesender Betreuungsservice, jedoch niemand gefragt hat, warum es so dünn geworden ist, können wir uns alle nicht erklären. Erst mit einer Info-Zettel-Verteilaktion bei den Nachbarn hat sich die Situation jetzt endlich etwas beruhigt und sich der Allgemeinzustand vom Büsi verbessert.
Auch bei Tieren mit Futtermittelunverträglichkeiten ist dieses Thema recht heikel. Ein falsches Leckerchen kann unter Umständen sehr starke Reaktionen hervorrufen, wie z.B. Durchfälle, Krämpfe oder Hautreaktionen. Unter Umständen können diese so stark ausfallen, dass nur noch der Tierarzt helfen kann.
Ausserdem wissen wir als gebuchter Betreuungsservice oft nicht, ob ein Büsi bei Abwesenheit von einem Nachbarn fremdgefüttert wird, ob es irgendwo eingesperrt oder gar verunfallt ist. Und so können wir bei Nachfrage unserer Kunden keine qualifizierte und eindeutige Aussage treffen und somit auch keine optimale Betreuung gewährleisten.
Unsere ganz persönliche Bitte also:
Wenn jemand das Gefühl hat, Nachbars Katze müsste zu gefüttert werden oder jemand möchte gerne Leckerli geben oder ähnliches, bitte fragt ZUERST den Tierhalter, ob das in Ordnung geht.
Das Füttern fremder Tiere ist weder durch das Tierschutzrecht noch durch das Strafgesetzbuch generell verboten. Solange Nachbarskatzen nur gelegentlich und selbstverständlich nur mit unschädlichem Futter gefüttert werden, hat der "Täter" keine gesetzlichen Konsequenzen zu befürchten. Füttert er fremde Heimtiere aber regelmässig oder gar systematisch, kann dies durchaus rechtliche Folgen haben. Wenn die eigene Katze nur noch sporadisch oder während längerer Zeit überhaupt nicht mehr nach Hause kommt, bedeutet das nicht nur einen wesentlichen Eingriff in die Gefühlswelt und Privatsphäre des Katzenhalters sondern auch in seine Stellung als Eigentümer, wozu das Recht gehört, möglichst viel Zeit mit dem Tier zu verbringen.
Durch das Weglocken einer Katze wird der Eigentümer daher geschädigt. Falls ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn zu keinem Ergebnis führt, kann der Rechtsweg beschritten und die Fremdfütterung verboten werden. Weil eine Katze zum Eigentum des Tierhalters gehört, kann sie zudem vom Nachbarn herausverlangt werden. In gravierenden Fällen können ausserdem die Straftatbestände der sogenannten Sachentziehung und der unrechtmässigen Aneignung zur Anwendung gelangen, für die ein Nachbar zumindest theoretisch sogar zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden kann.